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RR 2002 012

Regierungsrat — RR 2002 012

Zg Regierungsrat · 2002-08-13 · Deutsch ZG

§ 44 VRG; Art. 157, 169 Abs. 1 Bst. d und e Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967 (PVV, SR 783.01).- Wann gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung als zugestellt? Nichteintreten auf eine Beschwerde nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdefrist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Rechtzeitige Einreichung eine Beschwerdeschrift §44 VRG; Art. 157, 169 Abs. 1 Bst. d und e Verordnung (1) zum Postverkehrsge- setz vom 1. September 1967 (PVV, SR 783.01).- Wann gilt eine eingeschriebe- ne Briefpostsendung als zugestellt? Nichteintreten auf eine Beschwerde nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdefrist Aus dem Sachverhalt: B. Gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 24. April 2002 erhob der Vater von L, mit Eingabe vom 27. Mai 2002 «innerhalb der gesetzten Frist» Beschwerde beim Regierungsrat. Er machte geltend, dass er im Mo- ment wegen seiner Tätigkeit unter zeitlichem Druck stehe, weshalb er seine Begründung und Anträge in den nächsten Tagen zustellen werde. C. Mit Schreiben der Direktion des Innern vom 29. Mai 2002 wurde der Vater aufgefordert, innerhalb der Beschwerdefrist einen klaren Antrag mit hinreichender Begründung (unter Angabe, mit welchen Ausführungen des Gemeinderates er nicht einverstanden sei) nachzuliefern, ansonsten auf sei- ne Beschwerde nicht eingetreten werden könne. D. Nachdem nachträglich in Erfahrung gebracht wurde, dass der fragliche Gemeinderatsbeschluss vom 24. April 2002 am 6. Mai 2002 versandt worden war und beim Vater am 7. Mai 2002 zugegangen sein dürfte, und die Be- schwerdefrist von 20 Tagen somit mit dem Eingabetermin am 27. Mai 2002 endigte, wurde dem Vater mit eingeschriebenem Brief vom 4. Juni 2002 (gleichentags versandt) eine Nachfrist von 10 Tagen zur Behebung des Man- gels eingeräumt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Gemeinderates X vom 24.April 2002 betreffend Kindesschutzmassnahmen wurde fristgerecht beim Regie- rungsrat eingereicht. Da der Beschwerdeführer durch die Verfügung in seiner Rechtsstellung betroffen ist, ist er grundsätzlich auch zur Beschwerde legiti- miert (vgl. §41 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). 2.a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten (§44 Abs. 1 VRG). Da die eingereichte Schrift diesen Anforderungen nicht genügte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2002 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Behebung dieses Mangels gesetzt un- ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§44 Abs. 3 VRG). Das obige Schreiben wurde gleichentags der Schweizeri- schen Post als eingeschriebene Briefpostsendung zum Versand übergeben. 291

Da der eingeschriebene Brief dem Beschwerdeführer nicht persönlich ausgehändigt werden konnte, erhielt er eine Abholungseinladung. Innerhalb der Abholfrist von 7 Tagen (vom 6. bis 12. Juni 2002) wurde der Brief nicht abgeholt, weshalb er wieder an die Direktion des Innern gesandt wurde, wo der Brief am 14.Juni 2002 eintraf. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugerischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden bezüglich Zustellung von Postsendungen an die Grundsätze des Bundesgerichts. Eine eingeschriebene Briefpostsendung gilt demnach in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Sendung nicht empfangen, erhält der Adressat eine Abholungseinladung in seinen Briefka- sten oder in sein Postfach gelegt (vgl. Art. 157 der Verordnung (1) zum Post- verkehrsgesetz vom 1. September 1967 [PVV, SR 783.01]). Bei Nichtabho- lung der Sendung gilt diese am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt (Art. 169 Abs. 1 lit. d und e PVV; BGE 116 III 59, insbes. Regeste; BGE 115 Ia 12, E. 3a mit Hinweisen; Berufungskammer des Strafgerichts in Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug, GVP, 1997/98, S. 211 f.; Justizkommission des Obergerichts in GVP 1995/96, S.87 f.; Verwaltungsge- richt in GVP 1985/86, S.120). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich damit, dass die Verfahrensbeteilig- ten mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass ihnen die betreffenden Ent- scheide auch zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90, E. 2a; BGE 115 Ia 12, E. 3a mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer gesetzte Nachfrist von 10 Tagen begann somit am 13. Juni 2002 und ist am 22. Juni 2002 ungenutzt abgelaufen. Die Nach- frist wurde unter Androhung, dass sonst nicht auf die Beschwerde eingetre- ten werde, gewährt. Indem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist weder seine Anträge noch eine entsprechende Begründung nachgelie- fert hat, verwirkte er seinen Anspruch auf Behebung des Mangels, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (§44 Abs. 3 VRG; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, §54). ... Regierungsrat, 13. August 2002 292